Eine Alternative ist die Abwicklung der stationären Wohnunterbringung über das Persönliche Budget. Der Vorteil hierbei ist, dass seit dem 1.1.2008 ein Rechtsanspruch darauf besteht, Leistungen in Form des Persönlichen Budgets zu erhalten. Der Weg muss aber über eine Beantragung des jungen Manns bzw. seiner Betreuer/Familie laufen. Dazu hier ein Auszug:
„Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets ist zunächst der Antrag. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Anträge auf Persönliche Budgets können bei den oben aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden. Darüber hinaus können auch Anträge bei den gemeinsamen Servicestellen gestellt werden, sowohl auf ein „einfaches“ Persönliches Budget bei nur einem einzigen Leistungsträger als auch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei dem zwei oder mehr Leistungsträger beteiligt sind. Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen – egal, wie schwer seine Behinderung ist.“
Im Anhang finden Sie die Adressen der gemeinsamen Servicestellen in Berlin. Ich vermute, Sie müssen sich zur Abwicklung zunächst an die Berliner Behörden wenden, denn zuständig sind zunächst immer diejenigen Träger am Wohnort des Menschen mit Unterstützungsbedarf.
An Unterlagen habe ich Ihnen im Anhang zusammengestellt: Eine Darstellung des persönlichen Budgets in einfacher Sprache, als Handreichung, um diese Entscheidung auch mit dem jungen Mann selber gut besprechen zu können. Dazu ein Handbuch zur Budgetbemessung des carenetz. Allgemeine Informationen zum Persönlichen Budget bekommen Sie beim Kompetenzzentrum Persönliches Budget oder bei der kostenpflichtigen Beratungshotline.
Rehabilitation geht immer vor Rente, das gilt glücklicherweise auch vor dem Gesetz. Eine Erwerbsminderungsrente darf sogar erst dann bewilligt werden wenn abgeklärt ist, ob sich nicht durch eine Maßnahme z.B. zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt. Wenn sich eine geeignete Arbeitsstelle findet, lohnt sich also auf jeden Fall zum Beispiel eine „Unterstützte Beschäftigung“ nach §38 a SGB IX zu beantragen.
Diese Aufforderung, einen Antrag zu stellen, verstehe ich als Formsache, mit dem sich das Sozialamt absichert, ob nicht doch die Rentenversicherung zuständig ist. Wenn Sie eine Beschäftigung finden, auch wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, wird das immer Vorrang haben.
Und jenseits von alternativen Eingliederungsmaßnahmen könnten Sie die angesprochene Erwerbsminderungsrente nur bekommen, wenn sogenannte „Vorversicherungszeiten“ erfüllt sind. Soll heißen, wenn Sie schon fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Da das Studium nur anteilig angerechnet wird, würden Sie vermutlich allein aus diesem Grund die Rente nicht bekommen. Vermutlich sollen Sie den Antrag, um den Ablehnungsbescheid mitzubringen. Denn der Ablehnungsbescheid ist die Voraussetzung dafür, dass das Sozialamt die „Grundsicherung für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen“ zahlt.
Der erste wichtige Schritt ist, dass Sie für sich und mit Unterstützung Ihres Umfeldes klären, ob eine Teilzeitstelle, wie Sie Ihnen angeboten wird, für Sie passt, bzw. welche Voraussetzungen Sie brauchen: Sind die Arbeitszeiten für Sie realistisch? Wenn Sie immer phasenweise arbeiten, wie sind die Zeiten dazwischen organisiert? Gibt es vor Ort eine Möglichkeit für Sie, die Pausen erholsam zu gestalten oder können Sie nach Hause pendeln?
Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen ist dabei, dass ihre Einschränkung als Behinderung mit einem Grad von 50 oder mehr anerkannt wird. Dies klären die Versorgungsämter und stellen einen Schwerbehindertenausweis aus. Das zuständige Versorgungsamt finden Sie unter:
www.versorgungsaemter.de.
Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren haben, können Sie sich gerne noch einmal melden.
Ich nehme an, dass es um landwirtschaftliche Praktika geht. Für den Bereich Garten-Landschaftsbau kann ich die Lebens- und Arbeitsgemeinschaft am Bruckwald empfehlen, aber das ist Ihnen sicher bekannt.
In Ihrer Region in Baden-Württemberg fallen mir spontan zwei Adressen ein, an die Sie sich mit Ihrer Frage wenden können – an deren E-Mail-Adressen schicke ich diese E-Mail gleich in Kopie.
Herr Vincon in Knittlingen Kleinvillars beschäftigt schon seit längerer Zeit Menschen mit Behinderung. Eine Beschreibung des Betriebs finden Sie im Leitfaden „Zusammen schaffen wir was! – Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in der Landwirtschaft“.
Oder auch die Gärtnerei, die eng mit dem Auenhof zusammenarbeitet. Die Gärtner erreichen Sie abweichend von der Nummer auf der Internnetseite unter der Telefonnummer 07237 4854655.
Als ersten Überblick können Sie auf Gruene-Werkstatt.de nach Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen oder anderen Bundesländern – die für Sie in Frage kommen – schauen.
Nach einem Gespräch mit dem Versorgungsamt in Frankfurt kann ich Ihnen folgende Informationen geben:
Der Ausweis hat keine bindende Gültigkeit im negativen Sinne. Das Gültigkeitsdatum besagt nur, wie lange Ihnen die damit verbundenen sogenannten Nachteilsausgleiche zustehen. Sie können ihn aber jederzeit einfach wieder zurückgeben und damit den Status aufgeben.
Die Anerkennung der Behinderung wird vom Versorgungsamt an keine Stelle weitergeleitet, es erfahren nur diejenigen Menschen davon, die Sie selber informieren. Im Antrag können Sie der Weitergabe von Daten widersprechen.
Gegenüber einem potenziellen Arbeitgeber besteht die Informationspflicht, wenn und inwieweit Ihre Behinderung bei der Tätigkeit einschränkt, die Sie ausüben sollen.
Es gibt keine einschränkenden Folgen mit einem Schwerbehindertenausweis, seine ausschließliche Funktion besteht darin, Menschen mit Behinderung den Zugang zu sogenannten „Nachteilsausgleichen“ zu ermöglichen. Welche das sind, können Sie in der angehängten Tabelle erfahren.
Sowohl für einen Schwerbehindertenausweis als auch für eine Gleichstellung ist der erste Schritt ein Antrag beim Versorgungsamt.
Ich habe Ihnen das Formular angehängt, Sie können es formlos mit eigenen Worten am Computer oder von Hand ausfüllen und ausgefüllt ausdrucken (am besten doppelt, damit Sie eines bei Ihren eigenen Unterlagen haben). Wenn Sie eigene Berichte von Ärzten oder Kliniken haben, können Sie die beifügen, sonst reichen die Adressen der Ärzte Ihres Vertrauens (in dem Fall fragt das Versorgungsamt selber nach). Das Infoblatt erklärt das Antragsformular noch (ebenfalls im Anhang).
Hier sind noch weitere Tipps, die ich aus dem Internet habe:
Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen (z.B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben.
Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.
Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z.B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung.
Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.
Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig).
Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sogenannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.
Sie können jederzeit beim Versorgungsamt rückfragen:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales – Versorgungsamt
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main
Telefon: 069 1567-1
E-Mail: post(at)havs-fra.hessen.de
Die Ausbildung in einem BBW ist eine Maßnahme der Agentur für Arbeit, die budgetfähig ist. Es gibt auch Beispiele, in denen es schon stattgefunden hat (z.B. in Rosenheim). Für die Agentur ist immer wichtig, dass das Reha-Ziel erreicht wird. D.h., wenn ein Reha-Konzept vorliegt, aus dem schlüssig hervorgeht, dass der junge Mann auch in dem Betrieb seine Helfer-Ausbildung (mindestens genauso) erfolgreich absolvieren kann, wie im BBW, dann kann diese Leistung auch in dem Betrieb mithilfe des persönlichen Budgets stattfinden. Sichergestellt sein muss aber zum Beispiel der Besuch der Berufsschule. Die Höhe des persönlichen Budgets entspricht dabei der Höhe der Kosten des BBW. Ob möglicherweise noch andere Fragen (z.B. der sozialversicherungsrechtliche Status) geklärt werden müssen, hängt von dem Betrieb und der Anstellungsart ab. Aber wenn er die Ausbildung dort machen kann, sollte dem nichts im Wege stehen.
Wie eben am Telefon besprochen fasse ich Ihnen die wichtigsten Eckdaten noch einmal kurz zusammen. In der Situation Ihres Sohnes kommen nach meiner Einschätzung verschiedene Optionen in Betracht:
A: Die Aufnahme einer Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) für Menschen mit psychischer Behinderung.
Bei dieser Option ist eine pädagogische Begleitung gewährleistet. Gegebenenfalls werden auch Qualifizierungsmöglichkeiten sowie die Unterstützung bei der Wiedereingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt angeboten.
Gebunden ist das allerdings an die Anerkennung der „Vollen Erwerbsminderung“, die durch einen Fachausschuss nach einem sechswöchigen Eingangsverfahren erfolgten würde.
Nachteilig für Ihren Sohn wäre an dieser Option vermutlich, dass er keinen Lohn erhielte, sondern lediglich ein Werkstattentgelt (in der Größenordnung von etwa 200 Euro) und ergänzend Grundsicherung für Erwerbsgeminderte.
So gibt es beispielsweise in Bamberg mit „integra Mensch“ eine Werkstatt, die ausschließlich auf Außenarbeitsplätze auf regulären Betrieben setzt und diese fachlich eng begleitet. Grundsätzlich ist das bei jeder WfbM denkbar, ein entsprechendes Angebot hängt aber auch vom Kooperationswillen der Mitarbeiter vor Ort ab.
B: Nach Ihrer Schilderung käme durchaus auch ein regulärer Arbeitsplatz bei engagierten, geduldigen Landwirt in Betracht.
Das Problem hierbei liegt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit darin, Landwirte zu finden, die das Risiko einer Festanstellung eingehen würden, ohne zu wissen, wie verlässlich Ihr Sohn seinen Lohn dann auch tatsächlich durch seine Arbeitsleistung auf dem Betrieb erwirtschaften kann. Ein Weg dorthin könnte über ein Praktikum führen, das unter Umständen auch über die Arbeitsagentur bezuschusst werden kann.
C: Ein anderer Weg – den ich Ihnen als ersten Versuch empfehle – ist die Beantragung einer Maßnahme bei der örtlichen Agentur für Arbeit.
Die Maßnahme heißt „Unterstützte Beschäftigung“ nach §38 a SGB IX. Sie müssen dazu einen Termin bei einem Rehabilitationsberater bei der örtlichen Agentur für Arbeit für Ihren Sohn vereinbaren. Jede Agentur verfügt über ein sogenanntes „Reha-Team“ und die Berater sollten über die Möglichkeiten dieser Maßnahme Bescheid wissen. Einen Flyer habe ich Ihnen im Anhang beigefügt. Bei einer Bewilligung wird der Lohn Ihres Sohnes für bis zu zwei Jahre durch die Agentur übernommen. Zusätzlich steht ihm ein „Job-Coaching“, also eine Unterstützung bei der Einarbeitung, ein Ansprechpartner für Fragen oder Krisen etc., zur Verfügung.
Und zögern Sie nicht, die Schwierigkeiten Ihres Sohnes im Gespräch drastisch zu schildern, denn auch diese Maßnahme ist für Menschen mit Behinderung konzipiert und dem Berater/der Beraterin muss vielleicht erst deutlich werden, wie notwendig Ihr Sohn diese Unterstützung braucht, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können.