Rehabilitation geht immer vor Rente, das gilt glücklicherweise auch vor dem Gesetz. Eine Erwerbsminderungsrente darf sogar erst dann bewilligt werden wenn abgeklärt ist, ob sich nicht durch eine Maßnahme z.B. zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt. Wenn sich eine geeignete Arbeitsstelle findet, lohnt sich also auf jeden Fall zum Beispiel eine „Unterstützte Beschäftigung“ nach §38 a SGB IX zu beantragen.