Hier gilt es, verschiedene Formen zu unterscheiden. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie für Außenarbeitsplätze in Kooperation mit einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) braucht man keine gesonderte Erlaubnis. Gleiches gilt für das betreute Wohnen in Familien.
Mit dem eigenen Betrieb selbst als WfbM anerkannt zu werden ist dagegen an sehr hohe Hürden geknüpft: Eine Werkstatt muss neben diversen fachlichen Kriterien zum Beispiel alle Menschen, die zur Zielgruppe gehören, aufnehmen können (und daher mindestens 120 Plätze vorhalten). Diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, die als WfbM anerkannt sind, sind das in der Regel als Teil eines gesamten Werkstattkomplexes.