Nach einem Gespräch mit dem Versorgungsamt in Frankfurt kann ich Ihnen folgende Informationen geben:
Der Ausweis hat keine bindende Gültigkeit im negativen Sinne. Das Gültigkeitsdatum besagt nur, wie lange Ihnen die damit verbundenen sogenannten Nachteilsausgleiche zustehen. Sie können ihn aber jederzeit einfach wieder zurückgeben und damit den Status aufgeben.
Die Anerkennung der Behinderung wird vom Versorgungsamt an keine Stelle weitergeleitet, es erfahren nur diejenigen Menschen davon, die Sie selber informieren. Im Antrag können Sie der Weitergabe von Daten widersprechen.
Gegenüber einem potenziellen Arbeitgeber besteht die Informationspflicht, wenn und inwieweit Ihre Behinderung bei der Tätigkeit einschränkt, die Sie ausüben sollen.
Es gibt keine einschränkenden Folgen mit einem Schwerbehindertenausweis, seine ausschließliche Funktion besteht darin, Menschen mit Behinderung den Zugang zu sogenannten „Nachteilsausgleichen“ zu ermöglichen. Welche das sind, können Sie in der angehängten Tabelle erfahren.
Sowohl für einen Schwerbehindertenausweis als auch für eine Gleichstellung ist der erste Schritt ein Antrag beim Versorgungsamt.
Ich habe Ihnen das Formular angehängt, Sie können es formlos mit eigenen Worten am Computer oder von Hand ausfüllen und ausgefüllt ausdrucken (am besten doppelt, damit Sie eines bei Ihren eigenen Unterlagen haben). Wenn Sie eigene Berichte von Ärzten oder Kliniken haben, können Sie die beifügen, sonst reichen die Adressen der Ärzte Ihres Vertrauens (in dem Fall fragt das Versorgungsamt selber nach). Das Infoblatt erklärt das Antragsformular noch (ebenfalls im Anhang).
Hier sind noch weitere Tipps, die ich aus dem Internet habe:
Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen (z.B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben.
Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.
Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z.B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung.
Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.
Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig).
Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sogenannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.
Sie können jederzeit beim Versorgungsamt rückfragen:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales – Versorgungsamt
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main
Telefon: 069 1567-1
E-Mail: post(at)havs-fra.hessen.de